und gilt für eine Wasserfläche von 110 m². Von einem Zaun auf dem „Sporren“ ist in der Konzession nicht die Rede. Die Liegenschaftsverwaltung des Kantons Bern hat in ihrer Stellungnahme an den Regierungsstatthalter vom 6. März 2003 ausdrücklich bestätigt, dass die Konzession aus ihrer Sicht keine Maschendrahtzäune einschliesse. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Beschwerdeführenden ist es nicht so, dass in der Konzession die Errichtung eines Zaunes hätte verboten werden müssen.