a) Der Zaun steht auf einem Mauersporn, der in den Thunersee hinausragt. Der Mauersporn steht nicht mehr auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden, sondern auf dem Seegrund, der im Eigentum und unter der Hoheit des Kantons Bern steht. Die Beschwerdeführenden sind im Besitz einer Konzession der kantonalen Liegenschaftsverwaltung vom 9. Oktober 199716 für eine „über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern“. Die Konzession erlaubt ausdrücklich die Erstellung eines „Bootshauses mit Sporren vor dem Grundstück Nr. F.________“ und gilt für eine Wasserfläche von 110 m².