Voraussetzung ist aber, dass wenigstens ein minimaler Waldabstand von 15 Metern eingehalten wird (was für den Zaun, soweit aus dem Situationsplan ersichtlich ist, nicht zutrifft) und dass die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümer vorliegt. Das Waldstück, das am nächsten zum Mauersporn liegt, steht im Eigentum des Beschwerdegegners. Dessen Einwilligung zur Errichtung des Zauns fehlt offensichtlich. 12 Fischereigesetz des Kantons Bern vom 21. Juni 1995 BSG 923.11) 13 Vorakten der Baupolizeibehörde der Gemeinde Beatenberg, pag. 170 ff. 14 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (BSG 704.1)