d) Schliesslich ist aus dem Situationsplan ersichtlich, dass im Bereich, wo der bestehende Mauersporn ansetzt, der Wald praktisch bis ans Ufer des Thunersees reicht. Nach Art. 34 Abs. 1 KWaV15 gilt der gesetzliche Waldabstand für alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben. Nach Bst. e derselben Bestimmung gilt eine Ausnahme u.a. für Bauten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Voraussetzung ist aber, dass wenigstens ein minimaler Waldabstand von 15 Metern eingehalten wird (was für den Zaun, soweit aus dem Situationsplan ersichtlich ist, nicht zutrifft) und dass die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümer vorliegt.