c) Bei Bauten an den grösseren bernischen Gewässern stellt sich immer auch die Frage, ob eine Bewilligung nach dem SFG14 erforderlich sei. Dies ist hier nicht der Fall, soweit der Zaun auf dem Seegrundstück selbst steht. Das SFG erfasst nur die an den See angrenzenden Ufergrundstücke. Der Zaun braucht somit nur soweit eine Bewilligung nach dem SFG als er nicht auf dem Seegrundstück steht. Dieser Teil des Zauns ist aber gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.