21 Abs. 1 FiG steht, dass die Erstellung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, welche die Begehung der Ufer von Regalgewässern erschweren oder verunmöglichen, einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion bedürfen. An der Einigungsverhandlung vom 26. September 200313 wurde vom Vertreter des kantonalen Fischereiaufsehers festgehalten, dass die Fischereipolizeibewilligung nur für die Erhöhung und Erweiterung des Mauersporns, aber nicht für den Maschendrahtzaun erteilt worden sei. Für den Maschendrahtzaun fehlt somit auch die dafür erforderliche Fischereipolizeibewilligung nach Fischereigesetz.