b) Weiter ist auch eine Fischereipolizeibewilligung erforderlich: Nach Art. 20 Abs. 1 FiG12 ist es zur Ausübung der Fischerei gestattet, das Ufer und das Flussbett zu begehen und zu betreten. Der Mauersporn gehört zum Ufer und muss daher von den Fischereiberechtigten benutzt werden können. In Art. 21 Abs. 1 FiG steht, dass die Erstellung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, welche die Begehung der Ufer von Regalgewässern erschweren oder verunmöglichen, einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion bedürfen.