a) Neben der Baubewilligung und der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sind bei Anlagen im oder am Gewässer aber noch weitere Bewilligungen erforderlich: Art. 48 Abs. 1 WBG11 bestimmt, dass Bauten und Anlagen im, am, über oder unter dem Gewässer, die weniger als 10 Meter vom Gewässer entfernt erstellt werden sollen, sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässerbettes und Ufers oder den Zugang zum Gewässer Einfluss haben, einer Wasserbaupolizeibewilligung bedürfen. Der von den Beschwerdeführenden erstellte Zaun ist unbestritten als Baute oder Anlage zu qualifizieren.