f) Schliesslich gelten nach Art. 20 Abs. 2 GBR10 für Einfriedungen die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum ZGB auch als öffentlichrechtliche Vorschriften. Der Zaun dürfte somit, soweit er auf der Grenze zum Nachbargrundstück steht, eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten (Art. 79k EGzZGB). Es ist fraglich, ob diese Höhe entlang dem Nachbargrundstück eingehalten ist und ob auch dafür eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erforderlich wäre. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil nur derjenige Zaunteil, der ins Seegrundstück hinausragt, Gegenstand des Verfahrens bildet. 5. Erfordernis weiterer Bewilligungen