des Zauns, die zeitweise unter der Wasseroberfläche liegen, tragen dazu bei. Da es hier um die Auslegung von kantonalem Recht geht, geniesst die Gemeinde Beatenberg bei der Frage, ob der Zaun baubewilligungspflichtig ist, keine Gemeindeautonomie, auf die Rücksicht zu nehmen wäre. Bei richtiger Bemessung der Zaunhöhe ab gewachsenem Boden, also ab Seegrund bis oberkant Einfriedung, wird somit die Höhe von 1,20 m deutlich überschritten. Daraus folgt, dass der Zaun zum vornherein nicht unter Art. 5 Abs. 1 Bst. e BewD fällt und somit nicht baubewilligungsfrei ist.