c) Laut Stellungnahme8 der Gemeinde Beatenberg vom 6. Juni 2006 betrug die Höhe des Zauns bei der Bauabnahme von der damaligen Seeoberfläche aus gemessen 1,35 m. Die Gemeinde geht aber davon aus, dass die für die Baubewilligungspflicht massgebliche Höhe des Zauns ab dem mittleren Wasserstand zu messen sei. Ab dem mittleren Wasserstand betrage die Höhe des Zauns nur 1,17 m, also weniger als 1,20 m. Deshalb sei der Zaun gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. e BewD nicht baubewilligungspflichtig.