b) Das kantonale Baugesetz und das Bewilligungsdekret enthalten das Ausführungsrecht zu Art. 22 RPG. Diese Regelung ist abschliessend, d.h. die Gemeinden können im Bereich der Baubewilligungspflicht keine eigenen Vorschriften erlassen. Nach Art. 1 Abs. 3 BauG i.V. mit Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BewD unterstehen feste Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern grundsätzlich der Baubewilligungspflicht. Ausgenommen sind nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e BewD nur Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern sowie Schrägrampen, die eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.