a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Bauten und Anlagen, die nach Art. 22 Abs. 1 RPG baubewilligungspflichtig sind, „jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es dass sie 6 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (BSG 725.1) 9