b) Die Gemeinde Beatenberg ist der Meinung, dass der Maschendrahtzaun keine Bewilligung benötige. Sie hat die Wiederherstellung allein gestützt auf die entsprechende Abmachung an der Einigungsverhandlung vom 26. September 2003 verfügt. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass diese Abmachung formrichtig zustande gekommen ist und dass sie Grundlage für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sein kann. Diese Streitfrage kann dann offen bleiben, wenn der Zaun entgegen der Ansicht der Gemeinde und der Beschwerdeführenden ohnehin, d.h. aufgrund der gesetzlichen Regelung, formell und materiell rechtswidrig ist. Für den Zaun liegt unbestritten keine Baubewilligung vor.