a) Laut Art. 46 BauG wird dann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet und durchgeführt, wenn eine - bewilligungspflichtige - Baute oder Anlage ohne oder in Überschreitung einer Baubewilligung erstellt worden ist und das Gebaute auch nachträglich nicht bewilligt werden kann. Der Erlass einer Wiederherstellungsverfügung setzt also i.d.R. voraus, dass die bereits ausgeführten Arbeiten formell und materiell rechtswidrig sind. Ausnahmsweise genügt auch die materielle Rechtswidrigkeit, nämlich dann wenn baubewilligungsfreie Bauten oder Anlagen die öffentliche Ordnung stören (Art. 5 Abs. 2 BewD6).