Der Gemeinderat sei aber nach wie vor der Meinung, dass der Zaun nicht bewilligungspflichtig sei und auch keine Wasserbaupolizeibewilligung benötige. Die Gemeinde hat somit ihre Ausführungen in der Wiederherstellungsverfügung auf die aus ihrer Sicht relevanten Punkte beschränkt. Dass dabei nicht jeder von den 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 21 N. 15. 5 vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, a. a. O. Art. 52 N. 5 ff. 8