c) Es ist richtig, dass die Begründung der Wiederherstellungsverfügung zu den Argumenten der Beschwerdeführenden keine ausführliche Stellungnahme enthält. Die Gemeinde hat sich darauf beschränkt festzuhalten, dass die Vereinbarung Gültigkeit habe, obwohl sie nicht zum Gegenstand der Baubewilligung erklärt worden sei. Zur Wahrung von Treu und Glauben müsse der Zaun nun im entsprechenden Umfang abgebrochen werden. Der Gemeinderat sei aber nach wie vor der Meinung, dass der Zaun nicht bewilligungspflichtig sei und auch keine Wasserbaupolizeibewilligung benötige.