b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Die entscheidende Behörde hat die Äusserungen der Parteien nicht nur entgegenzunehmen, sondern auch zu würdigen4 und sie hat ihre Verfügung zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid nötigenfalls sachgerecht anfechten können. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.