3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21). 7 a) Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie sei nicht auf ihre Argumente eingegangen. Insbesondere habe sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob überhaupt eine gültige Vereinbarung zustande gekommen sei. Sie habe damit ihr rechtliches Gehör verletzt.