Angefochten ist eine Wiederherstellungsverfügung, die sich auf Art. 46 BauiG2 stützt. Solche Verfügungen können laut Art. 49 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden haben als Eigentümer des Zauns und als Adressaten der Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 65 VRPG3 ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721).