13. Das Rechtsamt, das für die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) die Beschwerdeverfahren leitet, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Akten zum Baubewilligungsverfahren für die Erweiterung der Mauer ein. Sodann stellte es der Gemeinde eine Frage nach der Länge der beiden von der Wiederherstellungsverfügung betroffenen Zaunfelder und gab den Beteiligten, insbesondere den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zu einer allfälligen reformatio in peius Stellung zu nehmen. Danach haben die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu Schlussbemerkungen erhalten.