12. Die Einwohnergemeinde Beatenberg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2006, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen. Sie weist darauf hin, die an der Einigungsverhandlung vom 26. September 2003 erzielte Vereinbarung gelte als Bestandteil der Baubewilligung und könne grundsätzlich nicht zurückgezogen werden. Durch das Fehlen der Unterzeichnung auf dem Protokoll könne nicht darauf geschlossen werden, es sei keine verbindliche Vereinbarung zustande 6