An der Einigungsverhandlung vom 26. September 2003 sei keine verbindliche Vereinbarung geschlossen worden, wonach der Zaun entfernt werden müsste. Des Weiteren sei ihnen ihr rechtliches Gehör verweigert worden, indem die Gemeinde auf ihre Argumente nicht eingetreten sei. Es sei nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die von der Vorinstanz im baupolizeilichen Verfahren zu treffenden Abklärungen selber durchzuführen. Im Übrigen bestehe der Zaun schon seit langer Zeit. Es sei keine Baubewilligung für ihn notwendig. Es seien auch keine baupolizeilichen Vorschriften erkennbar, welche gegen den Zaun sprächen.