11. Mit Beschwerde vom 10. August 2006 haben die Beschwerdeführenden die Verfügung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten. Sie beantragen, die Wiederherstellungsverfügung vom 10. Juli 2006 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualliter sei die Wiederherstellungsverfügung vom 10. Juli 2006 aufzuheben. Zur Begründung führen sie zusammengefasst folgendes aus: An der Einigungsverhandlung vom 26. September 2003 sei keine verbindliche Vereinbarung geschlossen worden, wonach der Zaun entfernt werden müsste.