8. Im November 2005 gelangte der Beschwerdegegner mit Ladungsgesuch an die Zivilabteilung des Kreisgerichtes XI Interlaken-Oberhasli. Er verlangte hauptsächlich, die Beschwerdeführenden seien zu verurteilen, den Maschendrahtzaun entsprechend der Zusicherung an der Einigungsverhandlung um zwei Felder zu verkürzen beziehungsweise die beiden Felder zu entfernen. Es wurde eine Verhandlung durchgeführt, welche aber zu keinem Ergebnis führte. Nachdem das Obergericht einen Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht zur Frage der Zuständigkeit eingeleitet hatte, entschied das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2006, dass eine öffentlich-rechtliche Streitsache vorliege.