Er begründete dies damit, dass der betreffende Zaun nicht bewilligungspflichtig sei, weil er nicht die erforderlichen 1,20 Meter, gemessen ab mittlerem Wasserstand, aufweise. Zudem sei für den Zaun keine Wasserbaupolizeibewilligung erforderlich und die (teilweise) Entfernung des Zauns sei nicht als Auflage in die Gesamtbewilligung vom 17. November 2003 aufgenommen worden.