7. Der Beschwerdegegner wies im Dezember 2004 mit Brief an die Gemeinde Beatenberg darauf hin, dass der Zaun nicht abmachungsgemäss entfernt worden sei. Die Gemeinde stellte im April 2005 bei der Bauabnahme fest, dass der umstrittene Maschendrahtzaun immer noch im ursprünglichen Zustand vorhanden war. Der Gemeinderat sah aber keinen Anlass, gegen die Bauausführung baupolizeiliche Massnahmen zu ergreifen. Er begründete dies damit, dass der betreffende Zaun nicht bewilligungspflichtig sei, weil er nicht die erforderlichen 1,20 Meter, gemessen ab mittlerem Wasserstand, aufweise.