Vertäuen von Schiffen sowie das Fischen und Baden ab Steg und Mauersporn untersagt. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag gegen das richterliche Verbot. Im August 2004 zog der Beschwerdegegner den Rechtsvorschlag („in erster Linie“ wegen des Kostenrisikos) zurück. Das richterliche Verbot wurde somit rechtskräftig.