6. Die Beschwerdeführenden ersuchten im Januar 2004 beim Kreisgericht XI Interlaken- Oberhasli um Erlass eines richterlichen Verbots mit dem Ziel, die Liegenschaft Beatenberg Gbbl. Nr. F.________ sowie die gemäss Konzession vom 9. Oktober 1997 zur Sondernutzung ausgeschiedene Wasserfläche gegen jegliche Besitzesstörung zu schützen. Am 29. Januar 2004 erliess der Gerichtspräsident 1 von Interlaken das entsprechende Verbot. Laut dem Verbot ist insbesondere das unbefugte Betreten, das 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700) 4