5. Der Regierungsstatthalter führte im September 2003 eine Einigungsverhandlung durch, an der neben den beiden Streitparteien u.a. auch der Fischereiinspektor teilnahm. Dieser erklärte wiederum, wegen des freien Uferbegehungsrechtes gemäss Fischereigesetz müsse die Mauer begehbar sein. Für den Zaun sei nie eine fischereipolizeiliche Bewilligung erteilt worden. Der Erweiterung des Mauersporns könne er zustimmen, aber der bestehende Zaun auf der Mauer müsse reduziert werden, weil dieser das freie Uferbegehungsrecht beeinträchtige. In der Folge vereinbarten die an der Verhandlung Anwesenden u.a., dass der Maschendrahtzaun von den