zwei Mauersporne umfasse, dass aber von einem Maschendrahtzaun nirgends die Rede sei. Es sei für die Liegenschaftsverwaltung nicht ersichtlich, wieso auf den Mauern ein Zaun errichtet worden sei. Dieser müsse, soweit er nicht auf dem Grundstück Nr. 3 F.________ selber liege, entfernt werden. Am 27. Juni 2003 teilte der Fischereiaufseher schriftlich mit, er halte an den im Amtsbericht vom 11. Oktober 2002 formulierten Auflagen fest. Der Maschendrahtzaun dürfe nicht auf öffentlichem Seegrund installiert werden. Es dürfe kein Fischerei- oder Betretungsverbot erlassen werden, das Fischen vom Ufer aus müsse zu jeder Zeit erlaubt bleiben.