4. Der Beschwerdegegner erhob Einsprache gegen das Baugesuch der Beschwerdeführenden. In der Einsprache stellte der Beschwerdegegner insbesondere die Zulässigkeit des bestehenden Maschendrahtzauns auf dem Mauersporn, der teilweise zusätzlich mit Stacheldraht gegen ein Überklettern gesichert ist, in Frage. Er machte geltend, für den Zaun liege keine Baubewilligung vor. Der Regierungsstatthalter holte daraufhin bei den verschiedenen Amtsstellen eine Stellungnahme zu diesem Zaun ein. Am 6. März 2003 erteilte die Liegenschaftsverwaltung des Kantons Bern dem Regierungsstatthalter die schriftliche Auskunft, dass die Konzession nur ein Bootshaus und