I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der an den Thunersee grenzenden Parzelle Beatenberg-Gbbl. Nr. F.________, die in der Uferschutzzone B liegt. Sie verfügen über eine Konzession der Liegenschaftsverwaltung des Kantons Bern vom 9. Oktober 1997 für ein „Bootshaus mit Sporren“ vor dem Grundstück Nr. F.________.01/Seegrund. Neben ihrem Grundstück liegt ein Badeplatz, der Eigentum des Beschwerdegegners ist (Grundstück Gbbl.-Nr. G.________).