2. a) Ziff. 1 bis 4 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung sind durch das nachträgliche Projektänderungsgesuch gegenstandslos geworden. b) Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung ist sofort vollstreckbar. c) Die Sache geht zurück an die Gemeinde Muri zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig wird. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung