Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- festgelegt. Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird festgestellt, dass die baulichen Änderungen gemäss vorsorglichem Projektänderungsgesuch vom 5. August 2005 der Baubewilligungspflicht 11 unterstehen.