Im neuen Bauentscheid wird sie, soweit nötig, erneut über die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entscheiden müssen. Dabei wird sie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen haben (Art. 47 Abs. 2 BewD). Somit fällt die Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2005 dahin. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz zum Entscheid über das Projektänderungsgesuch. 5. Kosten