c) Schliesslich kommt dazu, dass der Beschwerdeführerin durch die Feststellung der Baubewilligungspflicht allein noch kein Nachteil entsteht. Die Bejahung der Baubewilligungspflicht bedeutet noch nicht, dass die Änderungen nicht bewilligungsfähig sind. Ob eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Bezug auf zwei der Lichthöfe gegen Treu und Glauben verstossen würde, ist in diesem Beschwerdeentscheid, wo nur über die Baubewilligungspflicht zu entscheiden ist, nicht zu beurteilen. 4. Rückweisung an die Vorinstanz