Es ist aber verständlich, dass die Bauverwaltung damals davon ausging, die Beschwerdeführerin würde ein Projektänderungsgesuch einreichen, sofern sie tatsächlich eine Projektänderung vornehmen würde. Die Absichten der Beschwerdeführerin zur Vornahme einer Projektänderung waren im Frühling 2004 jedenfalls nicht so eindeutig und klar erkennbar, dass sie aus der ausbleibenden Reaktion der Gemeinde auf eine Zusicherung der Bewilligungsfreiheit schliessen durfte.