 die Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, muss hierfür zuständig gewesen sein oder in guten Treuen für zuständig gehalten werden;  die Bürgerin bzw. der Bürger hat die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können respektive hatte triftige Gründe, an die Gültigkeit der Auskunft zu glauben und handelte danach;  im Vertrauen auf die Auskunft wurden Dispositionen vorgenommen, die nicht oder nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen sind; 9