Die Auskunft muss geeignet sein, Vertrauen zu begründen, das heisst, die Angaben der Behörde müssen sich auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit beziehen und vorbehaltlos erteilt worden sein;  die Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, muss hierfür zuständig gewesen sein oder in guten Treuen für zuständig gehalten werden;  die Bürgerin bzw. der Bürger hat die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können respektive hatte triftige Gründe, an die Gültigkeit der Auskunft zu glauben und handelte danach;