b) Der aus Art. 4 BV abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben gilt für das gesamte staatliche Handeln. Er umfasst zum einen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Rechtsmissbrauchsverbot. Zum andern verleiht er als sog. Vertrauensschutz der Bürgerin bzw. dem Bürger einen Anspruch darauf, dass sich die Behörde an die von ihr erteilten Zusicherungen und Versprechen hält. Er gibt den Privaten somit einen durchsetzbaren Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen sowie anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 521