Hofüberdeckungen gelten gemäss Weisung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern zu den baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen9 ausdrücklich als solche bewilligungspflichtigen Änderungen, ebenso die Erstellung oder wesentliche Änderung von Liften, worunter auch die hier vorgenommene Versetzung der Lifte fällt. Die direkte Anhörung der Gebäudeversicherung des Kantons Bern durch die Bauherrschaft ersetzt das Projektänderungsverfahren, an dem auch die Baubewilligungsbehörde und allenfalls betroffene Dritte beteiligt sind, nicht.