e) Schliesslich ist die Baubewilligungspflicht auch deshalb zu bejahen, weil durch das Schliessen der Lichthöfe Fragen der Brandsicherheit betroffen werden. Laut Art. 7 Abs. 1 BewD ist dann, wenn Änderungen von Bauten die Brandsicherheit in Frage stellen, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Hofüberdeckungen gelten gemäss Weisung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern zu den baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen9 ausdrücklich als solche bewilligungspflichtigen Änderungen, ebenso die Erstellung oder wesentliche Änderung von Liften, worunter auch die hier vorgenommene Versetzung der Lifte fällt.