7 vgl. Übergangsbestimmungen Ziff. 1 und 2 zur BauV vom 22.12.1999 7 das neue kantonale Recht.8 Auch die Gemeinde Muri, die die Vorschriften erlassen hat, ist der Auffassung, dass heute die BauV gilt, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Beschränkung der Parkplatzzahl in der Überbauungsordnung „C.________“ nicht siedlungsplanerisch bedingt war.