Für Gebiete, die aus siedlungsplanerischen Gründen vom Fahrzeugverkehr entlastet oder freigehalten werden sollen, gelten somit der neuen BauV widersprechende Überbauungsvorschriften weiterhin. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschränkung der Parkplatzzahl auf 640 in der Überbauungsordnung ganz allgemein der Reduktion von Lärm- und Luftimmissionen dient, ist doch nicht einzusehen, aus welchen Gründen ein Gewerbeareal selbst vom Fahrzeugverkehr möglichst freigehalten werden sollte. Es gilt somit heute ausschliesslich