Dies trifft nicht zu. Die Übergangsbestimmung zur BauV vom 22. Dezember 1999 ist klar: Am 1. März 2003 haben kommunale Parkplatzbestimmungen, die der kantonalen Regelung widersprechen, ihre Gültigkeit verloren. Ausgenommen sind nur Überbauungsvorschriften zur Beschränkung der Parkplatzzahl, die sich auf Art. 18 Bst. a BauG stützen. Für Gebiete, die aus siedlungsplanerischen Gründen vom Fahrzeugverkehr entlastet oder freigehalten werden sollen, gelten somit der neuen BauV widersprechende Überbauungsvorschriften weiterhin.