In den Übergangsbestimmungen zur BauV wurden die Gemeinden verpflichtet, Parkplatzbestimmungen, die der neuen Regelung der BauV widersprechen, innert drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung, also ab dem 1. März 2000, der neuen Regelung der BauV anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist, also am 1. März 2003, haben widersprechende Gemeindevorschriften ihre Gültigkeit verloren.7 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sich die Parkplatzzahl insgesamt und die Anzahl der Parkplätze pro Baugesuch auch heute noch nach der Überbauungsordnung bzw. der aufgehobenen PPV richte. Dies trifft nicht zu.