(was mit dem Verzicht auf die Lichthöfe wohl nichts zu tun hat). Laut Art. 4 Abs. 2 Bst. a BewD gilt die äussere Umgestaltung, wie die Änderung der Fassaden oder der Dachform, von Gesetzes wegen als wesentliche und damit baubewilligungspflichtige Änderung einer Baute und Anlage. Von dieser gesetzlichen Vermutung kann nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung der Fassade derart unbedeutend ist, dass sie im Verhältnis zur gesamten Fassadengestaltung nicht als wesentlich bezeichnet werden kann. Diese Voraussetzung ist hier angesichts der zahlreichen Änderungen der Fassade nicht gegeben. Die Baubewilligungspflicht der vorgenommenen Fassadenänderungen ist zu bejahen.