Dem vorsorglich eingereichten Projektänderungsgesuch der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass beim Bauen nicht unbedeutende Änderungen der Fassadengestaltung vorgenommen worden sind6. Dabei zeigt ein Vergleich mit den am 2. September 2002 bewilligten Fassadenplänen, dass nicht nur die im Projektänderungsgesuch mit gelber und roter Farbe dargestellten Änderungen beim Attikageschoss vorgenommen worden sind (die wohl eine direkte Folge des Verzichts auf die Lichthöfe war), sondern dass auch die Materialisierung einzelner Fassaden und insbesondere die Gestaltung des Erdgeschosses der Nordostfassade deutlich geändert hat