c) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Schliessung der Lichthöfe zu Änderungen der äusseren Gestaltung geführt hätten, währenddem die Gemeinde Muri dies bejaht. Ob allfällige Änderungen der äusseren Gestaltung mit dem Schliessen der Lichthöfe zusammenhängen oder nicht, spielt für die Frage der Baubewilligungspflicht keine Rolle. Dem vorsorglich eingereichten Projektänderungsgesuch der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass beim Bauen nicht unbedeutende Änderungen der Fassadengestaltung vorgenommen worden sind6.